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EUCX / Insights / Lexikon / MAR — Marktmissbrauchsverordnung

Regulierung · Lexikon-Eintrag

MAR — Marktmissbrauchsverordnung

EU-Verordnung (EU) 596/2014 gegen Insiderhandel, Marktmanipulation und unerlaubte Weitergabe von Insiderinformationen — gilt auf allen regulierten Handelsplatzen einschliesslich EUCX.

Lesezeit

8 min

Aktualisiert

25. März 2026

Grundlagen und Anwendungsbereich

Die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) — Verordnung (EU) 596/2014 — ist seit Juli 2016 in der EU unmittelbar anwendbar. Sie loeste die Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD) ab und gilt einheitlich auf allen regulierten Handelsplatzen (Regulated Markets, MTFs, OTFs) sowie im ausserboerslichen Handel (OTC), wenn die Basiswerte an regulierten Platzen gehandelt werden. EUCX als OTF: Alle auf EUCX gehandelten Rohstoffe und Derivate unterliegen der MAR-Uberwachung. EUCX ist nach Art. 16 MAR verpflichtet, bei Verdacht auf Marktmissbrauch Suspicious Transaction and Order Reports (STORs) an die BaFin zu erstatten.

Insiderhandel (Art. 7-11 MAR)

Insiderinformation: Nicht oeffentlich bekannte, praezise Information, die bei Bekanntwerden den Preis eines Finanzinstruments erheblich beeinflussen wurde. Im Rohstoffhandel: Nicht oeffentliche Informationen uber Ernteausfaelle, bevorstehende Antidumping-Entscheidungen, Minen-Unfaelle, Produktionsausfaelle oder Politikentscheidungen koennen Insiderinformationen darstellen. Verbotene Handlungen: Handel auf Basis von Insiderinformationen (Art. 8), Weitergabe von Insiderinformationen (Art. 10), Empfehlung zum Handeln auf Basis von Insiderinformationen (Art. 8 Abs. 2). Ausnahmen: Legitime Geschaftstatigkeit (Market Making, eigener Handelsbedarf), Rueckkaufprogramme, Stabilisierungsmassnahmen.

Marktmanipulation (Art. 12 MAR)

Verbotene Praktiken im Uberblick: Spoofing: Eingabe grosser Orders ohne Ausfuhrungsabsicht, um einen falschen Preis zu suggerieren und diesen dann auszunutzen. Layering: Mehrfache, gestaffelte Ordereingabe zur Tauschung uber Markttiefe. Wash Trading: Koordinierter Kauf und Verkauf zwischen verbundenen Parteien ohne tatsachlichen wirtschaftlichen Zweck. Cornering: Aufkaufen einer signifikanten Menge eines Rohstoffs zur Preiskontrolle. Quote Stuffing: Massenhafter Auftragsstrom zur Uberlastung von Handelssystemen. EUCX-Uberwachung: Echtzeit-Algorithmen detektieren verdachtige Handelsmuster. Bei Verdacht: sofortige Meldepflicht an BaFin via TREM-System.

Sanktionsrahmen

Administrative Sanktionen (Art. 30 MAR): Natuerliche Personen: Bussgelder bis zu 5 Mio. EUR. Juristische Personen: Bussgelder bis 15% des jaehrlichen Gesamtumsatzes. Offentliche Bekanntmachung ('Name and Shame') durch BaFin. Befristetes oder dauerhaftes Verbot der Ausubung von Fuhrungsfunktionen. Strafrechtliche Sanktionen (Art. 7 MAD II / Paragraph 119 WpHG DE): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren fuer Insiderhandel. Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren fuer Marktmanipulation. Vermogensabschopfung (Gewinn aus Insider-/Manipulationsgeschaften). EUCX-Konsequenz: Bei nachgewiesenem Marktmissbrauch wird Handelszulassung sofort gesperrt.

Haufige Fragen

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Fachlich geprüft

EUCX Fachredaktion · Regulierung

Dieser Eintrag wurde durch das EUCX-Redaktionsteam fachlich geprüft. Spezialisierung: EU-Rohstoffrecht, institutioneller Warenbörsenhandel, MiFID II und OTF-Regulierung. Aktualisiert: 25. März 2026.