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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

EUCX GmbH - Betreiberin des Organisierten Handelssystems “EUCX - European Union Commodity Exchange”

Version 1.0 · Gültig ab 1. April 2026 · Rechtsstand: Deutschland / EU

Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
§ 2 Definitionen
§ 3 Akkreditierung und Zulassung
§ 4 Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer
§ 5 Handelsbetrieb und Auftragserteilung
§ 6 Preisbildung, Matching und Orderausführung
§ 7 Abschluss und Bestätigung
§ 8 Abwicklung (Settlement) und Lieferung
§ 9 Sicherheitsleistungen (Margin und Kaution)
§ 10 Entgelte, Gebühren und Abgaben
§ 11 Handelsunterbrechung und Marktsuspendierung
§ 12 Marktmissbrauch und Compliance
§ 13 Haftung und Haftungsbeschränkung
§ 14 Datenschutz
§ 15 Laufzeit und Kündigung
§ 16 Änderungen der AGB
§ 17 Schlussbestimmungen
Präambel

Die EUCX GmbH (nachfolgend “EUCX” oder “Betreiberin”) betreibt die digitale Handelsplattform “EUCX - European Union Commodity Exchange” als Organisiertes Handelssystem (OTF) im Sinne des § 72 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 23 und Art. 18–20 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II).

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechte und Pflichten zwischen der EUCX GmbH und den akkreditierten Marktteilnehmern. Sie bilden zusammen mit den Produktspezifikationen, der Handelsordnung und dem Entgeltverzeichnis die Vertragsgrundlage.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese AGB gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der EUCX GmbH und natürlichen oder juristischen Personen, die auf der EUCX-Handelsplattform als Marktteilnehmer zugelassen sind oder eine Zulassung beantragen.

(2) Gegenstand dieser AGB ist die Nutzung der EUCX-Handelsplattform zum elektronischen Abschluss von Kaufverträgen über Waren und Rohstoffe (insbesondere Metalle, Holz, Agrarprodukte und Industriegüter) sowie damit verbundene Dienstleistungen der EUCX GmbH als Plattformbetreiberin.

(3) Die EUCX-Plattform richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie an institutionelle Anleger und professionelle Kunden im Sinne des Anhangs II der MiFID II. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Nutzung ausgeschlossen.

(4) Entgegenstehende oder abweichende AGB der Marktteilnehmer haben keine Gültigkeit, sofern die EUCX ihrer Anwendung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB gelten folgende Definitionen:

  • „OTF" (Organisiertes Handelssystem): multilaterales System zum Abschluss von Kaufverträgen über Waren gemäß § 72 WpHG und Art. 4 Abs. 1 Nr. 23 MiFID II.
  • „Marktteilnehmer": natürliche oder juristische Person, die eine gültige Akkreditierung besitzt und zur Nutzung der Handelsplattform zugelassen ist.
  • „Auftrag" (Order): verbindliches Kauf- oder Verkaufsangebot eines Marktteilnehmers für eine bestimmte Ware zu einem bestimmten Preis und einer bestimmten Menge.
  • „Matching": automatisierter Prozess der Zusammenführung kompatibler Kauf- und Verkaufsaufträge gemäß den Handelsregeln.
  • „Settlement": Abwicklung des Handelsgeschäfts durch Lieferung der Ware und Zahlung des Kaufpreises.
  • „Kaution": von Marktteilnehmern hinterlegte Sicherheitsleistung zur Absicherung offener Positionen.
  • „Handelssitzung": von der EUCX festgelegte Zeitfenster, in denen der Handelsbetrieb stattfindet.
  • „Matching Engine": technisches System, das Aufträge gemäß Preis-Zeit-Priorität zusammenführt.
  • „BaFin": Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, zuständige Aufsichtsbehörde.
  • „LEI": Legal Entity Identifier, einheitlicher Unternehmensidentifikator nach ISO 17442.

§ 3 Akkreditierung und Zulassung

(1) Die Nutzung der EUCX-Plattform setzt eine gültige Akkreditierung voraus. Antragsberechtigte sind ausschließlich in der EU oder dem EWR ansässige Unternehmen mit gültigem Handelsregistereintrag.

(2) Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens ist der Antragsteller verpflichtet:

  • Nachweis der Rechtspersönlichkeit (Handelsregisterauszug, nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (aktuelle Jahresabschlüsse)
  • Identifizierung und Verifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (KYC gem. §§ 10–17 GwG)
  • Nachweis eines gültigen LEI (Legal Entity Identifier, ISO 17442)
  • Unterzeichnung dieser AGB und der EUCX-Handelsordnung
  • Hinterlegung der Kaution gemäß § 9 dieser AGB

(3) Die Entscheidung über den Akkreditierungsantrag erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der EUCX GmbH innerhalb von 10 Werktagen nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.

(4) Die EUCX GmbH ist gemäß § 72 Abs. 5 WpHG i.V.m. Art. 18 MiFID II verpflichtet, diskriminierungsfreie, transparente Zugangsbedingungen zu gewährleisten. Ablehnungen bedürfen sachlicher Begründung.

(5) Die Akkreditierung kann durch die EUCX GmbH aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere bei Verstoß gegen diese AGB, bei drohender Insolvenz des Marktteilnehmers, bei Verdacht auf Marktmissbrauch oder bei behördlicher Anordnung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer

4.1 Rechte

  • Zugang zum Orderbuch und Echtzeit-Marktdaten während der Handelssitzungen
  • Auftragserteilung in allen akkreditierten Warengruppen
  • Einsicht in die eigene Handels- und Transaktionshistorie
  • Inanspruchnahme des technischen Supports der EUCX
  • Zugang zu Marktstatistiken und Handelsberichten

4.2 Pflichten

  • Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Vorschriften, insbesondere WpHG, MAR, GwG
  • Unverzügliche Meldung wesentlicher Änderungen (Firmenname, Eigentümerstruktur, Insolvenzantrag)
  • Aufrechterhaltung der technischen Voraussetzungen für eine stabile Verbindung zur Plattform
  • Wahrung der Zugangsdaten und sofortige Meldung bei Verdacht auf unbefugten Zugang
  • Erfüllung aller abgeschlossenen Handelsgeschäfte in der vereinbarten Frist
  • Aufrechterhaltung der vereinbarten Kautionshöhe (§ 9)
  • Unterlassung jeglicher Form von Marktmanipulation, Insiderhandel oder sonstigen Marktmissbräuchen
  • Beachtung der Positions- und Volumengrenzen gemäß Handelsordnung

§ 5 Handelsbetrieb und Auftragserteilung

(1) Der Handelsbetrieb findet ausschließlich während der von der EUCX festgelegten Handelssitzungen statt (Montag bis Freitag, 09:00–17:30 Uhr MEZ, außer an gesetzlichen Feiertagen in Hessen). Die EUCX behält sich das Recht vor, Handelssitzungen aus betrieblichen Gründen anzupassen.

(2) Aufträge können als Limit-Order oder als Market-Order erteilt werden. Alle Aufträge sind verbindlich und können nur innerhalb der technisch möglichen Reaktionszeiten vor einer Ausführung storniert werden.

(3) Jeder Auftrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: Ware (Produktbezeichnung und Spezifikation), Menge (in der jeweiligen Handelseinheit), Preis (bei Limit-Orders), Auftragsgültigkeit, sowie den Lieferort oder -bedingungen.

(4) Die EUCX GmbH übernimmt als Betreiberin des OTF keine eigenen Positionen im Handel. Sie agiert als neutraler Plattformbetreiber ohne Eigenhandel (§ 72 Abs. 6 WpHG).

(5) Aufträge dürfen nur für Waren erteilt werden, zu deren Handel der Marktteilnehmer akkreditiert ist. Die EUCX GmbH ist berechtigt, Aufträge zurückzuweisen, wenn die Akkreditierung für die betreffende Warengruppe fehlt oder die Sicherheitsleistungen unzureichend sind.

§ 6 Preisbildung, Matching und Orderausführung

(1) Die Preisbildung erfolgt ausschließlich durch das Zusammenführen von Kauf- und Verkaufsaufträgen im elektronischen Orderbuch nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität (Price-Time-Priority).

(2) Das Matching erfolgt vollautomatisch durch die Matching Engine der EUCX GmbH. Ein manueller Eingriff in den Matching-Prozess ist ausgeschlossen, sofern keine technische Notwendigkeit oder aufsichtsrechtliche Anordnung besteht.

(3) Die EUCX GmbH ist gemäß § 72 WpHG i.V.m. Art. 18 Abs. 5 MiFID II verpflichtet, über das System der Auftragsinteraktion zu informieren und Ermessensspielräume transparent zu machen. Die aktuelle Handelsordnung ist jederzeit in der Plattform einsehbar.

(4) Preisliche Unter- und Obergrenzen (Preisbänder) können von der EUCX zum Schutz vor extremen Preisausschlägen festgelegt werden. Aufträge außerhalb dieser Bänder werden automatisch zurückgewiesen.

§ 7 Abschluss und Bestätigung

(1) Ein Handelsabschluss kommt zustande, sobald die Matching Engine kompatible Kauf- und Verkaufsaufträge zusammengeführt hat. In diesem Moment entsteht ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer.

(2) Jeder Abschluss wird unverzüglich in Echtzeit in der Plattform angezeigt und durch eine elektronische Handelsbestätigung dokumentiert. Die Handelsbestätigung enthält alle wesentlichen Vertragsparameter gemäß § 83 WpHG.

(3) Die EUCX GmbH meldet alle Transaktionen gemäß Art. 26 MiFIR an die zuständige Behörde (BaFin/ESMA). Die Marktteilnehmer sind für die Richtigkeit der von ihnen angegebenen Handelsdaten (insbesondere LEI) selbst verantwortlich.

(4) Handelsabschlüsse sind unwiderruflich, sofern kein offensichtlicher technischer Fehler der EUCX-Matching Engine vorliegt. Reklamationen müssen unverzüglich, spätestens binnen 30 Minuten nach Abschluss, schriftlich bei der EUCX eingegangen sein.

§ 8 Abwicklung (Settlement) und Lieferung

(1) Die Abwicklung von Handelsgeschäften erfolgt nach den jeweils gültigen Produktspezifikationen. Standardmäßig gilt die Lieferung innerhalb von T+3 Werktagen nach dem Handelstag, sofern in der Produktspezifikation nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die physische Lieferung von Waren erfolgt gemäß den vereinbarten INCOTERMS (in der Regel EXW, FCA, DAP oder DDP nach INCOTERMS 2020). Die konkrete Lieferbedingung ist in der Produktspezifikation und im Handelsauftrag zu spezifizieren.

(3) Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt per SEPA-Überweisung auf das Abwicklungskonto der EUCX oder direkt zwischen den Vertragsparteien, je nach gewähltem Abwicklungsmodell.

(4) Bei Lieferverzug oder Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB (§§ 280, 286 ff. BGB). Die EUCX GmbH kann bei schwerem Lieferverzug die Akkreditierung des säumigen Marktteilnehmers vorübergehend aussetzen.

(5) Die EUCX GmbH übernimmt keine Garantie für die Bonität der Vertragspartner. Das Kontrahentenrisiko verbleibt bei den jeweiligen Marktteilnehmern, soweit kein zentrales Clearing vereinbart ist.

§ 9 Sicherheitsleistungen (Margin und Kaution)

(1) Jeder Marktteilnehmer ist verpflichtet, bei der EUCX GmbH eine Kaution (Initial Margin) in Höhe von mindestens 20.000 EUR zu hinterlegen. Die Höhe kann durch die EUCX GmbH je nach Handelsvolumen und Risikoprofil angepasst werden. Anpassungen werden mit einer Frist von 5 Werktagen mitgeteilt.

(2) Ein Teil der Kaution wird für jede offene Position gesperrt (Variation Margin). Der gesperrte Betrag ergibt sich aus dem aktuellen Marktwert der offenen Position zuzüglich eines Sicherheitspuffers von 10 %.

(3) Unterschreitet der verfügbare (nicht gesperrte) Kautionsbetrag einen Grenzwert von 20 % der Gesamtkaution, ergeht ein automatischer Margin Call. Der Marktteilnehmer ist verpflichtet, binnen 24 Stunden nachzuschießen.

(4) Kommt ein Marktteilnehmer dem Margin Call nicht nach, ist die EUCX GmbH berechtigt, offene Positionen des Marktteilnehmers zwangsweise zu liquidieren und den Liquidationserlös mit der Kaution zu verrechnen.

(5) Die Kaution wird zinsfrei verwahrt. Nach vollständiger Beendigung der Akkreditierung und Erfüllung aller offenen Verpflichtungen wird die Kaution binnen 10 Werktagen an den Marktteilnehmer zurücküberwiesen.

§ 10 Entgelte, Gebühren und Abgaben

(1) Für die Nutzung der EUCX-Plattform erhebt die EUCX GmbH Gebühren gemäß dem jeweils aktuellen EUCX-Entgeltverzeichnis. Das Entgeltverzeichnis ist Bestandteil dieser AGB und auf der Plattform jederzeit einsehbar.

(2) Es werden insbesondere folgende Gebühren erhoben:

  • Jahresgebühr für die Akkreditierung (Grundgebühr)
  • Transaktionsgebühr je abgeschlossenem Handelsgeschäft (Maker/Taker-Modell)
  • Stornierungsgebühr für Auftragsrücknahmen nach Ordereingang
  • Gebühr für technische API-Zugänge (falls genutzt)

(3) Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Sie werden monatlich im Nachhinein abgerechnet und automatisch von der Kaution einbehalten, sofern kein Lastschriftmandat erteilt wurde.

(4) Änderungen des Entgeltverzeichnisses werden mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen auf der Plattform und per E-Mail bekanntgegeben.

§ 11 Handelsunterbrechung und Marktsuspendierung

(1) Die EUCX GmbH ist berechtigt und verpflichtet, den Handelsbetrieb zu unterbrechen oder auszusetzen, wenn dies zur Wahrung der Marktintegrität, zur Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen oder bei technischen Störungen erforderlich ist (§ 72 Abs. 10 WpHG, Art. 48 MiFID II).

(2) In folgenden Fällen kann die EUCX eine Handelssuspendierung anordnen:

  • Außergewöhnliche Marktvolatilität (Circuit-Breaker-Mechanismus)
  • Technische Störungen der Matching Engine oder Kerninfrastruktur
  • Anordnung der BaFin oder einer anderen zuständigen Behörde
  • Verdacht auf koordinierten Marktmissbrauch
  • Force Majeure (höhere Gewalt)

(3) Während einer Handelsunterbrechung können keine neuen Aufträge erteilt werden. Bestehende, noch nicht ausgeführte Aufträge bleiben im Orderbuch, sofern die EUCX keine anderweitige Entscheidung trifft. Die EUCX informiert die Marktteilnehmer unverzüglich über Art, Dauer und Grund einer Unterbrechung.

(4) Schadensersatzansprüche aus einer ordnungsgemäßen Handelsunterbrechung sind ausgeschlossen (vgl. § 13 dieser AGB).

§ 12 Marktmissbrauch und Compliance

(1) Jegliche Form von Marktmissbrauch ist strengstens untersagt, insbesondere:

  • Insiderhandel (Art. 8, 14 MAR, § 119 WpHG)
  • Marktmanipulation, einschließlich Spoofing, Layering und Wash-Trading (Art. 12, 15 MAR)
  • Unrechtmäßige Offenbarung von Insiderinformationen (Art. 10, 14 MAR)
  • Aktionen, die geeignet sind, ein künstliches Preisniveau zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten

(2) Die EUCX GmbH überwacht den Handelsbetrieb kontinuierlich auf Anzeichen von Marktmissbrauch und ist gemäß Art. 16 MAR und § 23 WpHG verpflichtet, begründete Verdachtsfälle unverzüglich der BaFin zu melden.

(3) Marktteilnehmer sind verpflichtet, der EUCX GmbH und der BaFin auf Verlangen alle relevanten Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei festgestelltem oder dringendem Verdacht auf Marktmissbrauch ist die EUCX berechtigt, die Akkreditierung des betroffenen Marktteilnehmers sofort und ohne Vorankündigung zu sperren. Ein Schadensersatzanspruch besteht in diesem Fall nicht.

§ 13 Haftung und Haftungsbeschränkung

(1) Die EUCX GmbH haftet für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die EUCX GmbH nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf den Jahresumsatz des Marktteilnehmers auf der EUCX im Vorjahr, höchstens jedoch auf 500.000 EUR je Schadensereignis.

(3) Eine Haftung der EUCX GmbH ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Datenverlust durch Maßnahmen der Marktteilnehmer oder Dritter
  • Marktverluste aus ordnungsgemäß durchgeführten Handelssuspendierungen
  • Schäden durch Marktschwankungen oder wirtschaftliche Entwicklungen
  • Schäden durch technische Störungen, die außerhalb des Einflussbereichs der EUCX liegen (Netzwerkausfälle, DDoS-Angriffe, Force Majeure)
  • Entgangene Gewinne, Folgeschäden und mittelbare Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit

(4) Für die Bonität der Handelspartner übernimmt die EUCX GmbH keine Haftung. Das Kontrahentenrisiko liegt ausschließlich bei den Marktteilnehmern.

§ 14 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der DSGVO und den geltenden deutschen Datenschutzgesetzen. Einzelheiten sind in der EUCX-Datenschutzerklärung geregelt, die unter eucx.eu/datenschutz abrufbar ist und Bestandteil dieser AGB ist.

Die Marktteilnehmer nehmen zur Kenntnis, dass alle Handelsdaten und Transaktionen gemäß Art. 26 MiFIR und § 83 WpHG aufgezeichnet, gespeichert und an Aufsichtsbehörden gemeldet werden.

§ 15 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Akkreditierungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Monatsende schriftlich (per E-Mail oder per Einschreiben) gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch die EUCX GmbH sind insbesondere:

  • Wesentlicher Verstoß gegen diese AGB oder die Handelsordnung
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Marktteilnehmers
  • Entzug einer behördlichen Genehmigung, die für den Handel erforderlich ist
  • Festgestellter Marktmissbrauch im Sinne von § 12 dieser AGB
  • Unterschreitung der Mindestkautionsanforderungen trotz Margin Call

(3) Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt die Akkreditierung. Alle offenen Aufträge werden storniert, alle offenen Positionen gemäß § 9 abgewickelt. Die Kaution wird nach vollständiger Abwicklung aller offenen Geschäfte zurückgezahlt.

§ 16 Änderungen der AGB

(1) Die EUCX GmbH ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Änderungen werden den Marktteilnehmern per E-Mail und durch Bekanntmachung auf der Plattform mit einer Frist von 30 Tagen vor Inkrafttreten mitgeteilt.

(2) Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Marktteilnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht und die Plattform nach Ablauf dieser Frist weiter nutzt. Auf diese Genehmigungswirkung wird in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen.

(3) Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs ist die EUCX GmbH berechtigt, die Akkreditierung des Marktteilnehmers mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten AGB ordentlich zu kündigen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Frankfurt am Main, sofern der Marktteilnehmer Kaufmann im Sinne des HGB ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

(3) Schriftform: Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form (E-Mail) gilt als Schriftform im Sinne dieser AGB.

(4) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(5) Aufsichtsrecht: Diese AGB lassen aufsichtsrechtliche Verpflichtungen der EUCX GmbH gegenüber der BaFin und anderen zuständigen Behörden unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und aufsichtsrechtlichen Vorgaben haben Letztere Vorrang.

Hinweis für Marktteilnehmer

Diese AGB wurden von spezialisierten Rechtsanwälten für Kapitalmarktrecht erstellt und berücksichtigen die zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden Anforderungen aus WpHG, MiFID II, MiFIR, MAR und GwG. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei Fragen zur Anwendung dieser AGB wenden Sie sich an legal@eucx.eu.

Fassung: Version 1.0 · Gültig ab 1. April 2026 | EUCX GmbH, Frankfurt am Main