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KYC und AML im B2B-Rohstoffhandel: Pflichten, Prozesse und Praxistipps

EUCX GmbH|14. März 2026|10 Min. Lesezeit

Know Your Customer (KYC) und Anti-Money-Laundering (AML) Pflichten fuer institutionelle Rohstoffhaendler: Regulatorischer Rahmen, Dokumentenanforderungen und Umsetzung.

Inhaltsverzeichnis

  1. Warum KYC und AML im Rohstoffhandel?
  2. Regulatorischer Rahmen
  3. KYC-Prozess fuer neue Handelsteilnehmer
  4. Pflichten des Handelsplattformbetreibers

Warum KYC und AML im Rohstoffhandel?

Der Rohstoffhandel - insbesondere mit Metallen und Mineralien - ist historisch anfaellig fuer Geldwaesche, Sanktionsumgehung und Terrorismusfinanzierung. Grosse Transaktionsvolumina, komplexe Lieferketten und internationaler Handel mit Drittlaendern machen ihn zu einem bevorzugten Vehikel fuer illegale Finanzstroeme.

Der FATF (Financial Action Task Force) stuft den Handel mit hochwertigen Guetern und Rohstoffen als Hochrisikobereich ein. Die EU-Geldwaescherichtlinien (5. und 6. AMLD) und das deutsche GeldwaescheGesetz (GwG) verpflichten Handelsteilnehmer und Plattformbetreiber zu umfassenden Sorgfaltspflichten.

Regulatorischer Rahmen

GwG - Geldwaeschegesetz (Deutschland)

Das GwG verpflichtet sogenannte Verpflichtete - darunter Gueterhhaendler bei Barzahlungen ab 10.000 EUR und Finanzdienstleister - zur Identifizierung von Vertragspartnern, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (Ultimate Beneficial Owner, UBO) und Meldung verdaechtiger Transaktionen an die Financial Intelligence Unit (FIU) bei der Zollverwaltung.

EU-Sanktionsrecht

EU-Verordnungen (insb. bezueglich Russland, Belarus, Iran, Nordkorea) verbieten den Handel mit bestimmten Personen, Unternehmen und Waren. Handelsteilnehmer muessen Gegenparteien gegen EU-, UN- und US-OFAC-Sanktionslisten screenen. Verstoeße sind strafbar (bis 5 Jahre Freiheitsstrafe) und fuehren zu Reputationsschaeden und behordlichen Sanktionen.

MiFID II und EMIR

OTF-Betreiber wie die EUCX unterliegen zus-aetzlich den MiFID-II-Suitability- und Appropriateness-Anforderungen: Vor Handelsbeginn muss geprueft werden, ob der Kunde die noetigen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt (Appropriateness Test fuer Professionelle Kunden vereinfacht). Klassifizierung als Retail Client, Professional Client oder Eligible Counterparty bestimmt den Umfang der Schutzanforderungen.

KYC-Prozess fuer neue Handelsteilnehmer

Ein rechtskonformer KYC-Prozess umfasst typischerweise drei Stufen:

1. Identitaet und Unternehmensverifizierung

Handelsregisterauszug (nicht aelter als 3 Monate), aktueller Gesellschaftervertrag / Satzung, Ausweis-/Passdokumente aller Geschaeftsfuehrer und wirtschaftlich Berechtigten (UBO ab 25% Anteil), Nachweis der Unternehmensanschrift, USt-IdNr. (VIES-Verifizierung) und Gewerbeanmeldung bzw. Erlaubnisbescheid.

2. Wirtschaftlich Berechtigte (UBO)

Fuer jede natuerliche Person, die direkt oder indirekt mehr als 25% der Kapital- oder Stimmrechtsanteile haelt, sind Ausweiskopie und Wohnsitznachweis einzuholen. Bei komplexen Holdingstrukturen muss der UBO durch die gesamte Beteiligungskette nachgewiesen werden. EU-Transparenzregister-Eintraege sind zu pruefen und bei Abweichungen zu klaeren.

3. Sanktionsscreening und PEP-Pruefung

Alle identifizierten Personen und Unternehmen werden gegen EU-Konsolidierte Sanktionsliste, UN-Sicherheitsratsliste, US-OFAC SDN-Liste und nationale Listen (z.B. Deutsche Bundesbank) gescreent. Politisch exponierte Personen (PEP) unterliegen verscharfter Sorgfaltspflicht (Enhanced Due Diligence). Screening ist bei Onboarding und laufend bei Treffer-Ereignissen zu wiederholen.

Pflichten des Handelsplattformbetreibers

Organisierte Handelsplattformen (OTF) wie die EUCX haben als regulierte Finanzdienstleister besonders umfangreiche KYC/AML-Pflichten. Kein Teilnehmer darf den Handel aufnehmen, bevor KYC vollstaendig abgeschlossen und genehmigt ist. Laufendes Transaktionsmonitoring detektiert ungewoehnliche Handelsmuster (Volumen, Gegenpartei, Herkunftsland). Verda-echtige Transaktionen werden unverzueglich der FIU gemeldet (Verdachtsmeldung nach §43 GwG). Vollstaendige KYC-Unterlagen muessen 5 Jahre nach Beziehungsende aufbewahrt werden (§8 GwG).

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